BEGINN eines BEM (BEM)

hackenberger, Thursday, 29.11.2007, 10:12 (vor 6015 Tagen) @ barevi

Hallo barevi,

was sagt bzw. ist hier den die Einstellung des PR zu diesem Handeln> Denn hier ist eigentlich an erster Stelle einmal der PR zum Handel gefordert.

Denn der Abs. 2 des § 84 SGB IX und somit auch der Passus zum BEM der Fürsorgerichtlinie betrifft ja alle Beschäftigte. Daher müsste der PR hier darauf achten, dass für die Beschäftigten geltende Gesetze und Regelungen in ihrer Form beachtet werden. Gleiches gilt auch in der Frage Umsetzung dieser und dem grundsätzlichen Handeln des AG und seiner Beauftragten.

Die SchwbV kann und sollte dann das Handeln des PR unterstützen. Die SchwbV ist hier gefordert sofern dieses Handeln sich "nur" auf die von ihr zu vertretenden Beschäftigten beschränken oder stärker auswirken würde. Sie sollte aber nicht die Aufgaben des PR übernehmen bzw. versuchen zu übernehmen. Dieses wirkt sich i.d.R. negativ auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit aus.


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