BEGINN eines BEM (BEM)

barevi, Bayern, Unterfranken, Thursday, 29.11.2007, 10:48 (vor 6015 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

zu Deinen Ausführungen:
»
» was sagt bzw. ist hier den die Einstellung des PR zu diesem Handeln> Denn
» hier ist eigentlich an erster Stelle einmal der PR zum Handel gefordert.

Der PR und ich sind uns da absolut einig... und "ziehen am gleichen Strang". Nur welches "Handel" kann hier stattfinden> - Der Gesetzgeber hat die Initiative zu einem BEM dem AG in die Hände gelegt. Der PR beißt sich also genauso die Zähne aus, wie ich.
»
» Denn der Abs. 2 des § 84 SGB IX und somit auch der Passus zum BEM der
» Fürsorgerichtlinie betrifft ja alle Beschäftigte. Daher müsste der PR hier
» darauf achten, dass für die Beschäftigten geltende Gesetze und Regelungen
» in ihrer Form beachtet werden. Gleiches gilt auch in der Frage Umsetzung
» dieser und dem grundsätzlichen Handeln des AG und seiner Beauftragten.

Der AG kommt seiner Aufgabe ja nach, indem er den Erstkontakt herstellt... und dann ein BEM einleiten "würde, wenn es gewünscht würde" - Nur leider "wünscht" es niemand unter den Gegebenheiten.
»
» Dieses wirkt sich i.d.R. negativ auf die vertrauensvolle
» Zusammenarbeit aus.

Jede sachliche Anfrage wird von der GL als "unpassend" und "der vertrauensvollen Zusammenarbeit undienlich" bezeichnet.

Es ist zwar derzeit sehr unbefriedigend, aber auch eine Bewährungsprobe für die Personalvertretungen. SBV zu sein ist eben nicht nur Seelenmassage für "meine" Schwerbehinderten, sondern auch "Aufgabe"...

Viele Grüße

barevi

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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom


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