BEGINN eines BEM: Informationsrecht der Schwerbehindertenvertretung (BEM)

Wolfgang E., Tuesday, 23.12.2008, 16:26 (vor 5631 Tagen) @ barevi

» ...hat die personalverwaltende Stelle zu klären, ob die oder der Beschäftigte mit der Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung einverstanden ist.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat/Personalrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung überhaupt kein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber hat. Jedenfalls über die Tatsache, dass ein Beschäftigter die 6-Wochen-Frist erfüllt, hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg und Berlin stets unverzüglich zu unterrichten und zwar unabhängig von einer Zustimmung der Betroffenen, damit die Interessensvertretungen ihre Aufgaben nach § 94 Abs. 2 Satz 7 SGB IX wahrnehmen können.
(a.A. wohl Fürsorgerichtlinien Bayern 2005 des StMF sowie Erlass des Bundesfinanzministeriums 2006).

[link=http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py>Gericht=ha&nr=834]VG Hamburg[/link], Beschluss vom 10.11.2006, 23 FB 17/06 (PersR 2007, 130), rechtskräftig
VG Berlin, Beschluss vom 04.04.2007, 61 A 28.06 (PersR 2007, 323), anhängig: OVG Berlin, 60 PV 9.07

1. Für einen solchen Informationsanspruch spricht auch ein vom Bundesarbeitsgericht in einem anderen Zusammenhang aus [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99 SGB IX[/link] abgeleiteter allgemeiner Grundsatz zum Informationsrecht der SBV
(BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02)

"Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, SBV und Betriebs- oder Personalrat... zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der SBV die bei ihm tätigen, von der SBV repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die SBV kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt."

2. Für ein Informationsrecht spricht wegen vergleichbarer Interessenlage wohl auch die in einem anderen Zusammenhang getroffene Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 84/06, NZA 2008, Seite 1078) für bestimmte Kurzerkrankungen unter Aufhebung der Vorinstanzen:

• Ein Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann daraus folgen, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskünfte überprüfen kann, ob der Arbeitgeber eine zu Gunsten der Arbeitnehmer geltende Betriebsvereinbarung richtig durchführt.
• Für den Auskunftsanspruch bedarf es keiner "greifbaren Anhaltspunkte" dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht an die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung hält. Zwar muss der Betriebsrat unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs 1 BetrVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, wann und wie er dieser Aufgabe nachkommen will. Auf das Auftreten von Anhaltspunkten für eine Regelverletzung ist er aber nicht verwiesen.


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