BEGINN eines BEM: Interessenkollision (BEM)

Wolfgang E., Friday, 07.12.2007, 19:59 (vor 6007 Tagen) @ barevi

» Die "personalverwaltende Stelle" hat einen Mitarbeiter der Personalstelle zum Erstkontakt bestimmt, der sofort Fragen zur voraussichtlichen Dauer der AU stellt, Gründe der AU wissen will... Ergebnis ist, dass 99 % schon in diesem Gespräch ablehnen, da sie "wissen", dass der Mitarbeiter rein gedanklich nie zwischen seinen Tätigkeiten als Kontaktperson einerseits und Personalstellen-Mitarbeiter andererseits trennen kann.

"Problematisch ist die Frage (der Weitergabe von Daten) für den Vertreter des Arbeitgebers, wenn er Vorgesetzter des Betroffenen ist oder ein Mitarbeiter der Personalverwaltung. Dieser könnten im weiteren Verlauf des Verfahrens in Konflikte zu seinen übrigen Aufgaben geraten. Daher sollte bei der Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements konkret festgelegt werden, wer den Arbeitgeber in einem Integrationsteam vertritt. Ist dies z.B. der Beauftragte des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen, der nicht gleichzeitig in der Personalabteilung angesiedelt ist, könnte dieser zur Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber und der Personalverwaltung verpflichtet werden.

Ist es eine andere Person, besteht möglicherweise die Notwendigkeit, die Diskussion (im Integrationsteam) auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die Tätigkeit und mögliche betriebliche Ursachen zu beschränken. Die Art der Erkrankung und andere Fragen zur Gesundheitsprognose dürfen dann nicht besprochen werden, weil der Arbeitgeber hierauf eine mögliche spätere Kündigung stützen könnte."

Prizipiell sollte bei den sensiblen BEM-Daten zumindest sichergestellt sein, dass datenschutzrechtlich die gleichen Mindeststandards beachtet werden wie bei der Abschottung der Beihilfe-Daten im öffentl. Dienst.
www.datenschutzzentrum.de

Fazit: Das praktizierte Verfahren des Mitarbeiters der Personalverwaltung beim "Erstkontakt" ist schon deshalb problematisch bzw. rechtswidrig, da er möglicherweise in seinen beiden Funktionen widerstreitende Interessen zu vertreten hat bzw. daher als befangen angesehen werden muß. Auch soll das grundsätzliche Einverständnis nach den Fürsorgerichtlinien regelmäßig schriftlich eingeholt werden, bevor mit dem "Erstgespräch", begonnen wird. Beim Erstkontakt soll ein Erstgespräch angeboten und geklärt werden, wer daran teilnimmt. Was sagt denn der Datenschutzbeauftragte dazu>

» Eine Dienstvereinbarung liegt derzeit nur im Entwurf vor, weitere Verhandlungen darüber werden mit immer neuen (bzw. alten) Argumenten geblockt.

Ein Anspruch auf den Abschluss einer bestimmten Dienstvereinbarung besteht nicht. Eine aktuelle Sammlung mit zahlreichen Praxisbeispielen aus dem Öffentlichen Dienst als Anregung bzw. "Argumentationshilfe" gibt’s hier.


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