Informationspflicht vom AG (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 27.02.2008, 11:58 (vor 5915 Tagen) @ Caty

Hallo Elke, hallo Caty,

ihr könnt solltet auch einmal prüfen, ob sich durch das Verhalten des AG, nämlich die SchwbV nicht unverzüglich darüber zu informieren, dass weitere Koll. eine Anerkennung als Schwerbehinderte oder Gleichgestellte erhalten haben, auch Verstöße gegen den § 95 (2) zur Folge haben.

Also, bei Koll. welche eine entsprechende Anerkennung haben die SchwbV nicht in personelle Maßnahmen gem. § 95 (2) eingebunden (gehört) wurden.

Der Verstoß gegen § 99 Abs. 1 SGB IX ist nicht Bußgeldbewährt, fällt also nicht unter den § 156. Doch es ist davon auszugehen, dass der AG die SchwbV bei den hier betroffenen Koll. nicht gem. § 95 (2) einbindet. Die Verletzung des § 95 (2) hingegen schon. So kann man ggf. die Verletzung des § § 99 Abs. 1 SGB IX über den § 95 (2) doch ahnden.

Diese Prüfung ist ja immer mind. dann, anhand der BR-Vorgänge, möglich, wenn ihr neue Listen erhalten habt.

Hier wäre dann ein Bußgeld gegen den zuständige SB gem. § 156 (1) Satz 9 und ein Beschlussverfahren gegen den AG möglich und sollte ernsthaft, besonders bei hartnäckigen AG, veranlasst/ beantrag werden.


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