Gesetzlicher Auskunftsanspruch der SBV gegenüber Arbeitgeber (Umgang mit Arbeitgeber)

Wolfgang E., Tuesday, 24.07.2007, 12:16 (vor 6134 Tagen) @ Caty

» Bekomme nicht laufend und unverzüglich vom Arbeitgeber die Informationen, wenn ein schwerbehinderter Mensch durch einen Bescheid anerkannt wird.

Der Arbeitgeber ist nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der SBV die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen (jederzeit) namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die SBV nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen (gesetzlichen) Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, SBV und Betriebs oder Personalrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.

BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02

Kontextlink:
www.schwbv.de/rechte_und_pflichten.html#Arbeitgeber


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion