Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses (Umgang mit BR / PR)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 30.09.2008, 10:16 (vor 5695 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,
die Lösung für das Problem findet sich im BetrVG:

§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Hier ist dein Ansatzpunkt!!!!

PS: Lassen die weiteren WA-Mitglieder sich das so gefallen>

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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