Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag? (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 01.12.2008, 11:16 (vor 5648 Tagen) @ zicko

Hallo "zicko",

sofern die Fristen im Verfahrensgang eingehalten werden/wurden (also die Klage vor dem Sozialgericht vor Rechtswirksamkeit des abgewiesenen Widerspruches erfolgt) ist es ein schwebendes Verfahren. Der AN fällt somit unter die Regelungen des SGB IX. Der besondere Kündigungsschutz gilt unter dem Vorbehalt, dass es zu einem positiven Urteil kommt und dem Antragsteller keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden kann.

Der MA kann nach einem halben Jahr auch einen neuen Antrag stellen. Dieses macht aber nur Sinn, wenn dann bisher nicht beantragte gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen. Denn das VA wird wohl sonst bei einem lfd. Verfahren nicht anders entscheiden. Käme es dann zu einer Feststellung eines GdB >= 50, könnte der MA die Klage zurück ziehen.

Man kann auch gleich einen Antrag auf Gleichstellung stellen, sofern die Grundlagen dafür (Gefährdung der Beschäftigung aus in der Behinderung liegenden Gründen) gegeben sind. Die AfA muss man über die lfd. Klage unterrichten, die lassen dann das Gleichstellungsverfahren bis zum Abschluss der Klage ruhen.

PS: Der MA hatte doch Unterstützung des Vdk, dieser hätte ihm bestimmt diese Fragen auch alle beantwortet.


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