Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag? (Antragstellung / Widerspruch)
» Hallo "zicko",
»
» sofern die Fristen im Verfahrensgang eingehalten werden/wurden (also die
» Klage vor dem Sozialgericht vor Rechtswirksamkeit des abgewiesenen
» Widerspruches erfolgt) ist es ein schwebendes Verfahren. Der AN fällt
» somit unter die Regelungen des SGB IX. Der besondere Kündigungsschutz gilt
» unter dem Vorbehalt, dass es zu einem positiven Urteil kommt und dem
» Antragsteller keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden kann.
»
Hallo Bernhard,
habe nicht gefunden, wo dies im Gesetz steht.
Könnt ihr mir hier kurz helfen>
Gruß Paul