Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag? (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.12.2008, 11:11 (vor 5640 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

für den vorläufigen Rechtsschutz beim Erstantrag ist die Grundlage § 69 Abs. 1 SGB IX. Der ist zwar ziemlich verschwurbelt formuliert, bedeutet aber, daß spätestens 3 Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen bzw. Gutachten der vorläufige Rechtsschutz einsetzt, wenn das VA nicht entscheidet.

M. W. gilt diese Vorschrift aber ausdrücklich nicht für das Verfahren vor dem SG und bei einem Gleichstellungsantrag.

--
&Tschüß

Wolfgang


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