Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag? (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 08.12.2008, 12:09 (vor 6525 Tagen) @ zicko

Hallo Paul,

ein § im SGB IX kann ich Dir leider auch nicht nennen. Ich kenne es nur aus Rechtsprechungen (habe aber auch kein Urteil hierzu). Gestärkt wird es auch für mich aus der Tatsache, dass sofern einem Antrag auf Schwerbehinderung stattgegeben wird, dieses immer ab Antragstellung Wirkung hat.

Dieses ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Rechte der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten sich per Gesetz ergeben. Der Feststellungsbescheid und der Ausweis haben hier rein deklaratorischen Charakter. Bei offensichtlicher Schwerbehinderung bedarf es dieser gar nicht.

Weiter auch, dass man gerade beim besonderen Kündigungsschutz, wegen Missbrauch dieses, eine Änderung mit der Novellierung brachte. Man hätte ja sonst auch hier einfach auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Feststellungsbescheid verweisen können.

» Ziel des MA ist hauptsächlich, einen besseren Kündigungsschutz zu
» erhalten.

Diesen hat er aber nur, sofern er einen positiven Feststellungsbescheid hat / erhält. Bitte aber auch beachten "Schwerbehinderte/Gleichgestellte" sind nicht unkündbar.

Kündigt also ein AG während eines lfd. Klageverfahren, ohne die Zustimmung beim IA beantragt zu haben, geht er das Risiko ein, dass das ArbG später die Kündigung als nicht rechtens bewertet. Welche mögliche rechtliche Folge dieses dann für den AG bedürfte dann auch einer gerichtlichen Klärung. Das IA würde aber in einem solchen Fall auch ein sog. Negativattest ausstellen, welches im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung entsprechen würde. Ob dieses dann rechtens wäre, müsste ebenfalls dann gerichtlich geklärt werden. Hierzu ist mir nach kein entsprechender Rechtsfall bekannt. Auch weil i.d.R. solche Verfahren meisten mit einem vergleich enden.

Vielleicht hefen Dir diese Beiträge auch noch weiter.

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Was ist der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen>
http://www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/kuendigungsschutz/

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch der Jahresbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für 2007/ 2008
. Hiernach wurden im Jahr 2007 "nur" rund 23 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse nach Abschluss des Kündigungsverfahrens weitergeführt. In 74 Prozent aller Fälle erfolgte eine Zustimmung durch das zuständige Integrationsamt.


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