Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen (Umgang mit BR / PR)
Nachtrag»
» hat die Vertrauensperson uneingeschränktes Teilnahmerecht bei Gesprächen,
» Wiedereingliederungsverfahren oder Arbeitsplatzbesichtigungen, auch dann
» wenn der betroffenen Mitarbeiter, warum auch immer, die Teilnahme
» ablehnt.
Wenn es sich bei dem Wiedereingliederungsverfahren um ein Verfahren im Rahmen eines BEMs hamdelt, ist die schriftliche Zustimmung zur Beteiligung der SBV des schwerbehinderten Kollegen auf jeden fall erforderlich.
LG
Hotte
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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."