Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen (Umgang mit BR / PR)
Hallo GSBV,
ich habe mich ja ganz bewusst einmal etwas zurückgehalten um den Anderen auch einmal den Vortritt zu lassen. Ich kann mich dem geschriebenen nur voll anschließen. Besonders "Doris" hat es auf den Punkt gebracht, was man vom Verhalten des BR halten kann.
Also, aus Gesprächen ausschließen kann einen nur der Schwerbehinderte bei seinem Gespräch selbst. Nichtbehinderte können die SchwbV nicht ausschließen, z.B. bei Vorstellungsgesprächen und unter den Bewerbern ist ein Schwerbehinderter, hier gilt das Recht der SchwbV die Vergleichbarkeit haben zu können.
Aber selbst wenn ein Schwerbehinderter die SchwbV aus Gesprächen ausschließt, bleiben die Rechte der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, also das Recht bzw. die Pflicht des AG die SchwbV zu beteiligen, Gelegenheit zur Stellungnahmen.
Hier sollte man vielleicht einmal überlegen, sofern Gespräche nichts bringen, gegen den BR/BRV ein Beschlussverfahren wegen Mandatsbehinderung einzuleiten. Vielleicht ja auch im ersten Schritt ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an den BR/BRV in welchem dieser das gesetzwidrige Verhalten des BR/BRV kritisiert und diesen auffordert es sofort und dauerhaft zu unterlassen um so einer Klage/ einem Beschlussverfahren zu entgehen.