Begleitung eines MA (Antragstellung / Widerspruch)

Tschoo, Stuttgart, Wednesday, 02.09.2009, 13:24 (vor 5371 Tagen) @ Doris

Hallo Doris!

Ich sehe das so wie Jorgo (einfach vom "doing"), aber es ist auch gesetzlich festgelegt.

§ 95 (1) SGB IX 2. Abschnitt erste Satz gilt in diesem Falle.

Ich persönlich zitiere aber gern (hatte auch vor kurzem ein Gespräch mit unserem neuen PE-Chef, in dem ich ihm meine Zuständigkeit, wie ich sie sehe, mitteilte) §2 (1) SGB IX, letzte Satz -- dies hat wohl Jorgo gemeint.

Unter Prävention kann es ja nicht mehr laufen, wenn schon ein Handycap aufgetreten ist.

Gruß, Josef


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