Begleitung eines MA (Antragstellung / Widerspruch)
Hallo Doris!
Ich sehe das so wie Jorgo (einfach vom "doing"), aber es ist auch gesetzlich festgelegt.
§ 95 (1) SGB IX 2. Abschnitt erste Satz gilt in diesem Falle.
Ich persönlich zitiere aber gern (hatte auch vor kurzem ein Gespräch mit unserem neuen PE-Chef, in dem ich ihm meine Zuständigkeit, wie ich sie sehe, mitteilte) §2 (1) SGB IX, letzte Satz -- dies hat wohl Jorgo gemeint.
Unter Prävention kann es ja nicht mehr laufen, wenn schon ein Handycap aufgetreten ist.
Gruß, Josef