Begleitung eines MA (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Wednesday, 02.09.2009, 15:52 (vor 5371 Tagen) @ Cleo

Hallo Cleo,

so ist es auch ok. Denn würdest Du einfach die Arbeit hierfür verlassen ohne Zustimmung des AG und dich dann auch nicht ausstempeln, wäre es Arbeitszeitbetrug. Dieses könnte der AG mit Abmahnung ahnden.

Die Zuständigkeit und das Handlungsfeld der SchwbV ergibt sich ausschließlich aus dem SGB IX Teil II und dort insbesondere den § 95 SGB IX. Von Behinderung bedrohte Menschen, wie sie im § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erwähnt werden, gehören nicht zum Aufgabenbereich der SchwbV, da diese Vorschrift im Teil I des SGB IX enthalten ist und weil die Vorschriften für die Schwerbehindertenvertretung nicht auf diese Vorschrift verweisen. Daraus ergibt es sich auch, dass diese Beschäftigten etwa kein aktives Wahlrecht zur Wahl der SchwbV haben.

Ja, zu den Aufgaben der SchwbV gehört es AN bei der Antragstellung ggf. behilflich zu sein. Die Hilfestellung bei der Antragstellung beschränkt sich aber auf den Begriff "Antrag", was hier auch wörtlich zu nehmen ist, also das Papier= Antrag.

Bevollmächtigen kann übrigens ein Antragsteller auch Familienangehörige und sogar den Nachbarn. Auch dieses bestätigt, dass es sich hier nicht um Aufgaben der SchwbV handeln kann, da für diese wiederum das SGB IX Teil II nicht zur Anwendung kommt.

Das SchwbV teils mehr für ihre Koll. tun, als das Schwerbehindertenrecht vorschreibt, ist nicht schlecht, nur muss man immer darauf achten, dass man sich hiermit nicht in ein "Mienenfeld" begibt und der AG dann irgendwann den Auslöser betätigt.


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