Re: Nichtbeteiligung der VPS (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 10.03.2005, 09:13 (vor 6991 Tagen) @ Wolfgang Hertig

Hallo Wolfgang,

also gerade bei BVen ist es wichtig, dass in die Gestalltung auch die SchwbV mit einbezogen wird, da diese ja darauf achten und hinwirken muss, dass die besonderen belange der Schwerbehinderten Berücksichtigung finden. Hier hilft notfalls nur die Beschlüsse über die Einführung der BVen auszusetzen (§ 95 (4) SGB IX). Weiter kann auch die Umsetzung einer BV durch den AG ausgesetz werden (Aussetzung einer Massnahme des AG (§ 95 (2) SGB IX).
BVen werden doch in Sitzungen von BR-Gremien verhandelt, dort hast Du ein Zugangsrecht (§ 95 (4) SGB IX).

Erinnere den Beauftragten des AG mal an seine Pflichten gem. SGB IX (hierzu findest Du in den Webseiten von Hans-Peter einen guten Beitrag) und weise ihn auch mal auf den § 156 SGB IX hin. Erkläre Ihm, dass ihm persönlich hier ggf. ein Bußgeld bis zu 10.000,- € droht.

Zum Schluss noch den Hinweis, wenn dein Anwalt nicht so handelt wie man es sich eigentlich vorstellt, must Du überlegen ob es der Richtige ist. Ggf. muss man ihm das Mandat wieder entziehen und sich einen anderen suchen. Es ist immer sinnvoll, dass man sich vorher erkundigt, ob der Anwalt nicht nur im Bereich des Arbeitsrechtes gut ist, sondern auch im bereich Sozialrecht. Denn nicht jeder Arbeitsrechtler ist auch fit im SGB IX.

Bernhard


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