Re: Nichtbeteiligung der SBV an gemeinsamen Monatsgesprächen (Allgemeines)

Wolfgang E., Monday, 14.03.2005, 15:47 (vor 6987 Tagen) @ Wolfgang Hertig

Dieses leidige Problem „beteiligungsunwilliger“ BR-Vorsitzender wg. sog. Monatsgespräche, Quartalsgespräche bzw. Besprechungen aus besonderem Anlass mit dem Arbeitgeber scheint leider kein Einzelfall zu sein.

In der Literatur ist mittlerweile anerkannt, dass der SBV nicht nur ein TEILNAHMERECHT an den sog. Monatsgesprächen einzuräumen ist, sondern "auch für andere Zusammenkünfte, die ggf. aus einem konkreten Anlass anberaumt sind". Das Teilnahmerecht der SBV an den gemeinsamen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und BR gilt unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Schwerbehindertenangelegenheiten vorgesehen ist oder nicht (Quelle: Behindertenrecht 2003, 219/220). Zweck dieser Besprechungen ist u.a., dass der Arbeitgeber dabei - unmittelbar - seinen Informationspflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch IX gegenüber der SBV nachkommt und auch selbst - unmittelbar - wichtige Informationen von den Besprechungsteilnehmern erhält.
www.integrationsaemter.de

Wenn der Gesetzgeber über das beratende Teilnahmerecht der SBV abschließend entschieden hat, steht den BR-Vorsitzenden darüber keine eigene Entscheidungsbefugnis und insbesondere keine von der amtlichen Gesetzesbegründung abweichende Entscheidung mehr zu. Dies gehört zum „kleinen Einmaleins“ der Betriebsratstätigkeit.

Die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (wie etwa § 95 Abs. 5 und [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX) gehört sowohl zu den Aufgaben des BR-Vorsitzenden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 93 SGB IX) als auch des Arbeitgeberbeauftragten ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link]).

Ich rate daher, sofern ein Gespräch nicht weiterhelfen sollte, Dich an Deine Gesamt-SBV zu wenden, sofern vorhanden, wg. ständiger Amtsbehinderung und illegaler bzw. diskriminierender Ausgrenzung durch den BR-Vorsitzenden. Außerdem kannst Du Dich in Deiner Funktion als betriebliche „Verbindungsperson“ zum Integrationsamt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) selbstverständlich auch an Dein zuständiges Integrationsamt wenden. Ist der BR-Vorsitzende „beratungsresistent“ und kommt er trotz Hinweis auf die Rechtslage weiterhin seinen grundlegenden Amtspflichten nicht nach (SBV-Beteiligung nach § 95 Abs. 5 SGB IX bzw. enge Zusammenarbeit mit der SBV zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX), begeht er eine vorsätzliche, systematische und damit schwere Amtspflichtverletzung.

Ein solches fortgesetztes und durch nichts zu rechtfertigendes willkürliches und gesetzwidriges Verhalten eines BR-Vorsitzenden, die SBV in ihrer Amtsausübung zu behindern (§ 96 Abs. 2 SGB IX) und sie unter Missachtung zwingender bundesrechtlicher Vorschriften nicht zu den gemeinsamen Besprechungen mit dem Arbeitgeber HINZUZUZIEHEN (§ 95 Abs. 5 SGB IX), dürfte dann vom Arbeitsgericht als „Amtsmissbrauch“ gewertet werden mit ggf. gerichtlichen „Sanktionen“ bei weiteren derartigen Verstößen.


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