Betriebsvereinbarung Jobende wg. Rente (Rente / Pension / ATZ)

Deafsaxonia, München (Bayern), Tuesday, 15.09.2009, 13:06 (vor 5345 Tagen) @ Deafsaxonia

AG will folgende Klauseln nicht streichen, die ein Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung als Folge hätten, wenn das Alter für den Bezug einer abschlagsfreien Rente vollendet wurde oder ab dem Zeitpunkt, in welchem irgendeine Altersrente (egal aus welchem Rechtsgrund) bezogen wird.

BR und VPsbM möchten nur die Klausel in der BV für ein Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung drin lassen: "wenn das Alter für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht wurde".

AG begründet damit, dass sbM den Anspruch einer Regelarbeitsrente nach §35 SGB VI nicht hätten und ihre Altersrente in §37 SGB VI geregelt sei. Durch die Streichung würden die sbM ohne eine Regelung in der BV da stehen.

BR und VPsbM sind jedoch der Meinung, dass §35 SGB VI für alle Versicherten gilt, egal ob nun sb oder nicht. SbM haben nur zusätzliche Ansprüche nach § 37 SGB VI.

Dann bin ich noch über §41 SGB VI gestolpert:

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

Meine Fragen nun:
Wie kann ein sbM im Rahmen einer solchen BV geschützt werden, damit er, wenn er es kann, auch bis zur Regelarbeitsrente beschäftigt bleibt>

Was besagt der letzte Satz in §41 eigentlich genau> Was bedeutet diese Zeitspanne von drei Jahren vor besagter Vereinbarung für einen sbM>


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