Betriebsvereinbarung Jobende wg. Rente (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Tuesday, 15.09.2009, 13:54 (vor 5345 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo "Deafsaxonia",

vorab das SGB VI ist nicht unser (SchwbV) Tätigkeitsfeld und auch ich kenne mich da nicht aus und würde auch als SchwbV zu Rentenfragen/ Themen NIE eine Aussage machen/geben, außer wenden sie sich bitte an die Fachleute der Deutschen Rentenversicherung.

Nur soviel zu diesem Themenkomplex dieser Anfrage. Die AN haben i.d.R. einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag oder einem dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegenden Tarifvertrag (bei Tarifbindung) sind dann die Aussagen, wann das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung, also automatisch endet.

Dieses ist dann i.d.R. ein Satz etwas so "das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Eintritt in eine unebfristete Altersrente".

Eine solche Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag kann nicht durch eine BV eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Es ist heute aber auch in der rechtlichen Diskussion, ob eine solche Klausel mit dem AGG § 1 vereinbar ist. Es gibt hierzu zwar auch schon Urteile des BAG, welche besagen es ist statthaft und fällt unter die Ausnahmeregelungen des § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters AGG. Es gibt aber auch inzwischen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt welches besagt, nein nicht zulässig.

Ich finde auch, dass die Alterregelung in ArbV/TV, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Eintritt der Möglichkeit in eine ungekürzte Altersrente gem. § 33 Abs. 2 SGB VI gehen zu können automatisch endet, mit dem § 10 AGG vereinbar ist. Da hier Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitsuchende Menschen frei werden und die Betroffenen AN eine Altersversorgung beziehen.

Letztlich wird wohl auch hier der EuGH entscheiden müssen.

Kontextlinks:
Beamtenrechtliche Altersgrenzenregelungen in Hessen europarechtswidrig.

Altersgrenze 65, eugh und AGG. Zwangsbeendigung von Arbeitsverhältnissen nur eingeschränkt zulässig

[link=http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php>id=2926]EuGH entscheidet über Zwangspensionierung mit 65[/link]

Der BR sollte/ könnte hier prüfen ob diese BR "Einigungsstellenfähig" ist und dann eine Einigungsstelle (§ 74 (1) BetrVG) zu Klärung und Abschluss der BV in seinem Sinne einberufen.


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