Androhung von fristloser Kündigung (Gesamt-Konzern-SBV)

Peter, im Süden, Wednesday, 23.09.2009, 21:31 (vor 6236 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

» zu beteiligen ist bei persönlicher Betroffenheit der schwerbehinderten Vertrauensperson wie hier kraft Gesetzes der erste Stellvertreter der örtl. Vertrauensperson nach § 95 Abs. 2 SGB IX und nicht die Stufenvertretung. Es gibt im Sozialgesetzbuch IX keine Vorschrift, wonach in derartigen Fällen die Gesamt-SBV zu beteiligen wäre.

meinem Empfinden nach bin ich da anderer Auffassung.
Nämlich sowohl Stelli und oder als auch Stufenvertretung sind zu beteiligen.
(Hab das ganze aber noch nicht recherchiert und hoffe, daß HP dies klarstellt ;-) )


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