Androhung von fristloser Kündigung (Gesamt-Konzern-SBV)
» Bei richtiger Argumentation wäre eventuell doch die Stufenvertretung zu beteiligen... siehe § 97 Abs. 6: ...und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe...nicht geregelt werden können.
Hallo Jürgen,
das ist keine überbetriebliche Angelegenheit und kann von der örtl. Schwerbehindertenvertretung selbst geregelt werden. Der § 97 Abs. 6 SGB IX passt hier nicht selbst bei weiter Auslegung, weil keinerlei "zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung spricht" (vgl. Knittel, SGB IX, § 97 Rn. 26).
Viele Grüße
Doris
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Viele Grüße
Doris