Androhung von fristloser Kündigung (Gesamt-Konzern-SBV)

Doris, Thursday, 24.09.2009, 11:33 (vor 6235 Tagen) @ Peter

» Meinem Empfinden nach bin ich da anderer Auffassung. Nämlich sowohl Stelli und oder als auch Stufenvertretung sind zu beteiligen...

Hallo Peter,

Dein Empfinden mag zwar teils für den öffentl. Dienst zutreffen, aber regelmäßig nicht für die Privatwirtschaft. Für den öffentlichen Dienst gibt es teilweise Sonderregelungen in Richtlinien nach § 82 Satz 4 SGB IX, wonach in derartigen Fällen (auch) die Stufenvertretung zu beteiligen ist. Jedenfalls besteht mangels Rechtsgrundlage für den Bereich der Privatwirtschaft wie hier generell kein Beteiligungsrecht der Gesamt-SBV, soweit dafür keine gesonderten Regelungen wie etwa in Integrationsvereinbarungen ausdrücklich vereinbart wurden.

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten örtlichen Vertrauenspersonen ist demnach deren örtliche Stellvertretung immer zu beteiligen nach § 95 Abs. 2 SGB IX, weil's so im Gesetz steht.

Viele Grüße
Doris

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Viele Grüße
Doris


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