Schwerbehinderte soll nicht eingestellt werden (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 15.10.2009, 18:10 (vor 5326 Tagen) @ donnaantonia

Hallo "donnaantonia",

» zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass alle Bewerber/innen den
» Schreibtest absolvieren mussten.
Dann habe ich dieses falsch verstanden. Damit wäre der Schreibtest auch durchaus akzeptabel. Sollte aber ein Schwerbehinderter auf Grund der Behinderung beim Schreiben/ Schreibtest Probleme haben welche man mit geeigneten Hilfsmitteln ausgleichen könnte müsste dieses berücksichtigt werden.

» Schon nach der Erörterung mit dem Arbeitgeber hat der BR und die SBV den
» Arbeitgeber informiert, dass die Gremien juristischen Sachverstand
» benötigen. Leider hat sich dazu der Arbeitgeber immer noch nicht durch
» Unterzeichnung der Kostenübernahme geäußert.
Der BR sollte seine Möglichkeiten gem BetrVG nutzen und einen externen Sachverstand und ggf. RA nach entsprechendem Beschluss in Anspruch nehmen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des AG. Der BR kann hier gem. § 40 BetrVG handeln.

Externer Sachverstand kann vom BR in Anspruch genommen werden, er muss nur erst prüfen ob es diesen nicht intern gibt.

Weiter sollte der BR einer Einstellung der nichtbehinderten Bewerberin nicht zustimmen und so den AG notfalls in die Ersatzzustimmung durch das ArbG zwingen. Er sollte dann nur all seine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung, also incl. des Hinweises, dass er hier einen Verstoß der AG gegen das AGG sieht aufführen.

» Was kann nun noch unternommen werden> Sollte die SBV die abgelehnte
» schwerbehinderte Bewerberin dazu ermutigen, das Angebot eines
» Gesprächstermin wahrzunehmen>
Ja, durchaus. Man kann sogar durchblicken lassen, dass man auch prüft ob hier nicht rechtliche Unterstützung zur Prüfung einer Klage wegen Verstoß gegen das AGG mit dem Ziel des Schadenersatzes und ggf. weiterer Entschädigung in Anspruch genommen werden sollte, da man hier durchaus eine Verletzung des AGG als gegeben ansieht.


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