Ab welchem Zeitpunkt besteht Kündigungsschutz. (Gleichstellung)

WoBi, Monday, 16.11.2009, 12:56 (vor 5282 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

bitte um Beachtung der Pressemeldung Nr. 17/07 vom BAG
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&sid=13a04e8eed1f90774ec8d95bc48d67a7&nr=11588&pos=0&anz=1
"Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt."

Dies wird im BAG-Urteil vom 1.3.2007, 2 AZR 217/06 genauer ausgeführt.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&sid=13a04e8eed1f90774ec8d95bc48d67a7&anz=1&pos=0&nr=11969&linked=urt

Der Gesetzestext in §68 Abs. 2 SGB IX ist nach dem Urteil weiter gültig. "Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam." Dies gilt nur nicht für den besonderen Kündigungsschutz.

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Gruß
Wolfgang


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