Behörde kennt seine eigene Zuständigkeit nicht!!!!! (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 31.05.2013, 09:26 (vor 3997 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,


nur zur Vervollständigung.

Diese Aussagen von Prof. Düwell stimmen, doch sie betreffen § 156 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX. Hier müsste/sollte die AfA von Amtswegen handeln.

Auch ist hier wie von Prof. Düwell richtig beschieben, die AfA in einer unglücklichen Stellung. Daher sollte dieses dringend von den AfA weg zu einer anderen Behörde. Möglich wäre hier der Zoll, der ja schon in anderen Fällen Ordnungsstrafen verhängen kann.

Bei § 156 Absatz 1 Nr. 9 SGB IX, also dem Thema von Rollo, müsste/sollte die AfA auf Antrag der SchwbV handeln. Doch auch hier ist es halt leider wirklich nicht einfach ein Verfahren mit der Verhängung eines OWI abzuschließen.

Ganz wichtig hier ist, man muss dem SB der AfA es verständlich und nachvollziehbar darstellen, wo wie welche Verstöße mit welchen Folgen erfolgten. Hier ist es auch daher stets wichtig, möglichst Nachteile für die Betroffenen aus diesen Verstößen zu belegen.

Bedeutet daher auch eine "Fleißarbeit" der SchwbV die negativen Folgen aus den Verstößen für "außenstehende Dritte" verständlich und nachvollziehbar darzustellen.

Ich selbst hatte an einem Antrag 4 Wochen gearbeitet und stets Klärungsgespräche/ Abstimmungen mit dem zuständigen SB der AfA geführt. So erging auch am Ende ein OWI. Da Erstverstoß in Höhe von 500,- €.

Denn, wenn nur die Rechte der SchwbV verletzt/missachtet werden, ohne dass sich daraus Nachteile für die Betroffenen ergeben, sehen es die Agenturen meist nicht als so schlimm an.


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