interne Bewerbung schwerbeh.MA (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Tuesday, 10.09.2013, 16:50 (vor 3886 Tagen) @ barbe 1959

Hallo Dagmar,

Bernhard hat das nicht im deinem zweiten Satz überlesen, deshalb vielleicht die Verwirrung. In der weiteren Ausführung wird von Bernhard dargelegt, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis der Behinderteneigenschaft die Schwerbehindertenvertretung über den Bewerbungseingang nach § 81 SGB IX zu unterrichten hat.

Dir wurde die Eigenschaft der Person z.B. mit dem Verzeichnis oder der Meldung über die Ausgleichsabgabe durch den Arbeitgeber mitgeteil. Also hat der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung des Bewerbers. Die Nichtinformation der Schwerbehindertenvertretung ist also eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB IX.

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Gruß
Wolfgang


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