Entfristung (Einstellung)

hackenberger, Monday, 16.12.2013, 17:39 (vor 3794 Tagen) @ Charly

Hallo,

ja, eine Entfristung ist wie eine Einstellung zu behandeln. Es ist aber auch eine reine interne Besetzung eines freien Arbeitsplatzes.

Bei geplanter ausschließlicher interner Besetzung sehen viele (ich auch) eine Meldung dieses Arbeitsplatz an die AfA für nicht erforderlich an. Denn, es wird ggf nur bei einem dort gemeldeten arbeitsuchenden Bewerber eine Chance auf einen Arbeitsplatz geweckt der NIE erfüllt wird. Es wird also nur ein Verwaltungsaufwand betrieben, der letztlich aber keinem externen eine Chance auf Einstellung ermöglicht. Dazu gibt es auch Urteile auch ein BAG Urteil des 1. Fachsenates. Aber es gibt auch andere Rechtsmeinungen. Sie gehen davon aus, dass auf Grund einer eingehenden Bewerbung auf Grund der Meldung an die AfA der AG ggf bereit ist eine zusätzliche Einstellung vorzunehmen.

Leider ist das Gesetz hier, also der § 81 Abs. 1 SGB IX nicht so eindeutig wie es schöne wäre.

Bei euch hat der AG auf Grund der Tatsache der Verweigerung der Zustimmung des BR die Meldung wohl ja nachgeholt.

Darauf hin hat der BR wohl oder will der Besetzung (Entfristung) zustimmen was er kann und darf. Der BR darf auch bei klarem Verstoß gegen den § 81 Abs. 1 SGB IX einer Einstellung zustimmen. Das BAG hat nur entschieden, der Gesetzesverstoß gibt dem BR das Recht der Zustimmungsverweigerung nicht die Pflicht der Zustimmungsverweigerung.

PS: Es gibt aber auch eine LAG Entscheidung, da hatte ein AG eine reine interne Besetzung geplant dann aber doch eine Spontanbewerbung mit in die Auswahl einbezogen. Damit war es keine reine interne Besetzung mehr.

Ach ja, Prüfung und Meldung an die AfA sind zwei getrennte Schritte. Denn die Prüfung ist ja auch ggf wichtig bei der Frage, ist es ggf für einen bereits beschäftigten Schwerbehinderten einen optimaleren Arbeitsplatz. Dann könnte man den bereits Beschäftigten versetzen und dessen Arbeitsplatz ausschreiben und neu besetzen


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