Entfristung (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 17.12.2013, 15:11 (vor 3793 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

die SchwbV und der BR sollte sich den Satz 6 des § 81 Abs 1 SGB IX ansehen und die Umsetzung beachten und verlangen!

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

Also, als BR ist ja bekannt wann Befristungen auslaufen oder ggf Stellen frei werden. Zu diesem Zeitpunkt, also bei Wissen das ein Arbeitsplatz frei wird der wieder besetzt werden soll, hat diese Prüfung nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu erfolgen. Dieses auch vor JEDER Besetzung, also ggf beim gleichen Arbeitsplatz auch mehrfach. Eine pauschale Aussage der Eignung durch den AG ist nicht zulässig. Dazu gibt es Rechtsprechung, welche wir hier auch schon aufgeführt hatten.

Somit sind beide Interessensvertretungen sehr frühzeitig einzubinden und können dann auch darauf achten, dass die Meldung an die AfA erfolgt.

Gerade auf diesen Satz 6 des § 81 Abs. 1 SGB IX habe ich schon so oft hingewiesen. Dieser macht für die SchwbV auch bei § 81 Abs. 1 den Weg zum § 156 Abs. 1 SGB IX auf! Denn die Nichtmeldung kann ja nur die AfA sanktionieren.


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