Verfall von Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

WoBi, Thursday, 16.07.2015, 13:55 (vor 3215 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

der Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte teilt das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs nach gängiger Rechtsprechung. Somit ist dieser nach dem Übertragungszeitraum am 31.3. des Folgejahres verfallen. Deine tarifliche Regelung ist nach dem "Günstigkeitsprinzip" besser als die gesetzliche Regelung und bringt einen Aufschub.

Die 15 Monate vom BAG / EuGH kommen z.B. bei krankheitsbedingter Verhinderung zur Urlaubsnahme zur Anwendung. Dein Fall war nicht krank im Übertragungszeitraum, sondern hat von seinem "Glück" ein paar Tage (< 4) Nachteilsausgleich nichts gewusst. Er hat diese Tage auch nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums vorsorglich eingefordert.

Zur Aufheiterung für deinen Fall: Für dieses Jahr stehen ihm der volle Nachteilsausgleich zu. Also keine anteilige Kürzung, weil schon Juli ist.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion