Verfall von Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 16.07.2015, 14:39 (vor 3215 Tagen) @ Paul

Hallo,

aufgrund uralter, aber noch gültiger BAG-Rechtsprechung (zuletzt 21.2.1995, 9 AZR 675/03) muß der Zusatzurlaub vom Antragsteller jeweils für das laufende Kalenderjahr mit Hinweis auf das Antragsverfahren geltend gemacht werden.
Macht der AN dies nicht, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub am 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres, auch wenn dann eine Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird.
Diese Pflicht zur Geltendmachung ist auch in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des Abs. 3 in § 125 SGB IX so enthalten (BT-Drucks. 15/1783, S. 18).

Während Dau/Düwell/Joussen sich dazu ausschweigt, wird die Pflicht zur Geltendmachung im laufenden Urlaubsjahr bei Antragstellung von Neumann/Pahlen ... (§ 125 Rn 9) und auch vom sonst besonders AN-freundlichen Kurzkommentar Feldes/Fraunhofer ... (§ 125 Rn 6f) ausdrücklich bejaht.

Tante Wiki ist in solchen Dingen leider keine belastbare Quelle. Auch die Integrationsämter vertreten manchmal abweichende Rechtsmeinungen, ohne darauf hinzuweisen.

Bei uns wird deswegen jeder Antragsteller darauf hingewiesen und bekommt auf Wunsch einen Vordruck zur Geltendmachung.

--
&Tschüß

Wolfgang


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