Novellierung sgb ix (Stellvertreter/in)

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 01.09.2015, 16:08 (vor 3176 Tagen) @ Manky

Hallo Manky,

schau dir mal § 95 (1) SGB IX an.

Allerdings muss ich ehrlich sagen, das bei ca. 470 sbM der 3.Stellvertreter eigentlich auch nicht zum Zuge kommen muss.
Die Vertrauensperson und der 1. Stellvertreter können ohne Problem zu 100 % bei fester Aufgabenzuordnung freigestellt werden. Beim 2.Stellvertreter kann man dann noch eine teilweise Aufgabenzuordnung vornehmen. Eine dauerhafte Einbundung des 3.Stellvertreters sehe ich problematisch.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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