Novellierung sgb ix (Stellvertreter/in)

Manky, Thursday, 03.09.2015, 21:08 (vor 3175 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

wenn ich das richtig lese, bist Du ein Stellvertreter. Stellvertreter haben grundsätzlich ein ruhendes Mandat. Das bedeutet sie sind grundsätzlich nicht im Mandat. Gem. SGB IX kann die SBV Stellvertreter zu Mandatsaufgaben heranziehen. Entweder via dauerhafter Übertragung bestimmter Aufgaben § 95 Abs 1 oder aber im Rahmen der Verhinderungsvertretung. Alles geht aber immer nur von der SBV aus. Diese muss sich entweder als verhindert erklären oder aber nach Absprache mit dem AG gem § 95 Abs 1, Satz 4 Aufgaben DAUERHAFT an den Stelli übertragen zur Wahrnehmung. Aber die SBV kann so handeln muss es aber nicht. Unterlässt sie die Möglichkeiten lt. SGB IX hier, dürfen sich daraus keine Nachteile für die Schwerbehinderten ergeben.

Hallo Heinrich,

ja ich bin 3.Stellvertreter. Mein Vertrauensperson wollte mir bestimmter Aufgaben und kleinere Tätigkeiten übertragen. Aber AG erlaubt es nicht.
Darf ein 3.Stellvertreter denn gar nichts machen?? Selbst die Grundkurse für ganz neu gewählte Stellvertreter nicht? Ist das denn rechtens? Und falls nicht, wie kann man sich durchsetzen oder das ganze einfordern? Und vor allem wer? Wenn der AG trotzdem ablehnt, was kann man, dann tun?

Gruss

Manky


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