Novellierung sgb ix (Stellvertreter/in)

Heinrich, Tuesday, 01.09.2015, 16:41 (vor 3176 Tagen) @ Manky

Hallo,

wenn ich das richtig lese, bist Du ein Stellvertreter. Stellvertreter haben grundsätzlich ein ruhendes Mandat. Das bedeutet sie sind grundsätzlich nicht im Mandat. Gem. SGB IX kann die SBV Stellvertreter zu Mandatsaufgaben heranziehen. Entweder via dauerhafter Übertragung bestimmter Aufgaben § 95 Abs 1 oder aber im Rahmen der Verhinderungsvertretung. Alles geht aber immer nur von der SBV aus. Diese muss sich entweder als verhindert erklären oder aber nach Absprache mit dem AG gem § 95 Abs 1, Satz 4 Aufgaben DAUERHAFT an den Stelli übertragen zur Wahrnehmung. Aber die SBV kann so handeln muss es aber nicht. Unterlässt sie die Möglichkeiten lt. SGB IX hier, dürfen sich daraus keine Nachteile für die Schwerbehinderten ergeben.

Die Wahrnehmung meherer Mandate ist möglich und erlaubt, aber es dürfen sich daraus keine Nachteile für die Beschäftigten ergeben. Auch ist die Wahrnehmung zweier Mandate, als hier BR und SBV/ Stellvertreter kein Grund für die SBV/Stellvertreter für mehr Freistellungen. Die jeweiligen Aufgaben/ Mandate werden getrennt betrachtet und bewertet. Ggf muss man im BR Mandat dann kürzer treten, denn dort gibt es mehrere Mitglieder und damit Ausweichmöglichkeiten.


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