§ 95 und § 99 (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Wednesday, 02.03.2016, 08:25 (vor 2986 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Mitstreiter,

mein ARbeitgeber lässt sich was neues einfallen, mich bei meiner Arbeit zu behindern.
Er verweigert mir die Adressen von gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitern, die noch keinen SB-Status haben. Wir sind mehrhäusig, unsere Häuser sind mehrere Kilometer auseinander, die Leute arbeiten im SChichtdienst und ich erreiche die Personen nicht immer persönlich in Ihren Bereichen. Auch telefonisch ist der Kontakt schwierig, da viele sich nicht ungestört äussern können.
Aus diesem Grund habe ich die Privatadresse der Betroffenen eingefordert, die mir nun verweigert werden. Meines Erachtens ein Verstoß gegen § 95 und 99 - oder bin ich betriebsblind geworden? AG meint ich könne nur mit sb Kontakt aufnehmen und mit denen, die evtl. krank sind???:-) :-) Ich mach das jetzt seit 20 Jahren und niemals war die Verfahrensweise anders. Eigentlich fehlen mir die Worte. Ich denke, es reicht wenn ich mich auf 95 und 99 beziehe, oder gibt's noch eine andere Argumentation.

Ich erkenne als Aufgabe der SBV im Sinne des § 95 SGB IX ggü. nicht schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten lediglich die Unterstützung bei Feststellungsanträgen (§ 95 Abs. 1 Satz 3).

Dort steht nicht "die SBV wirkt darauf hin, dass Beschäftigte Feststellungsanträge stellen".

Eine Unterstützung kann m. E. lediglich erfolgen, wenn der Antrieb vom Beschäftigten selbst ausgeht, einen entsprechenden Antrag stellen und sich diesbezüglich von der SBV beraten lassen zu wollen.

Dieses Beratungsangebot kann seitens der SBV auch innerbetrieblich kommuniziert werden. Einer privaten Ansprache bedarf es meiner Meinung nach nicht.


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