§ 95 und § 99 (Umgang mit Arbeitgeber)

morgenröte, NRW, Wednesday, 02.03.2016, 14:42 (vor 2986 Tagen) @ albarracin

Zitat:
Wenn der Arbeitgeber (Personalabteilung oder Pflegedienstleitung) nicht ihrer Verpflichtung nachkommen arbeitsplatzgefährdende Schwierigkeiten mit der Interessensvertretung zu erörtern nehme ich meine Aufgabe trotzdem wahr. Und dazu gehören nicht nur die Personen, bei denen bereits ein GdB festgestellt worden ist.

Hallo,
ergänzend zu albarracin möchte ich noch hinzufügen,
dass für eine mögliche Arbeitsplatzgefährdung der Sicherheitsbeauftragte zuständig ist. Nur dann, wenn ein(e) SB betroffen ist kommt die SBV dazu.
Mein AG würde es anmahnen. Denn hier würde ich meine Arbeitszeit missbrauchen.

--
Gruß
Morgenröte


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