Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

Monica99, Sunday, 25.09.2016, 10:21 (vor 2771 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.
Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.

Sorry, aber diese kann man so nun wirklich nicht stehen lassen. Denn es steht im SGB IX eben dieses SO nicht. Dort steht nur der AG muss einladen, mehr nicht. Es gibt also im hier anzuwendenden Gesetz, dem SGB IX diese Anforderung nicht!

Es gibt auch KEINE dazu belastbare Gerichtsentscheidung, dass der AG hier mindestens ein Einschreiben einladen muss.

Du stellst hier an die Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich höher Forderungen wie das Gesetz und die Gerichte es für die Auslieferung/Zustellung einer Kündigung fordert!

--
mfg Monica


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