Anschreiben an alle Mitarbeiter (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.01.2017, 11:32 (vor 2654 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

wir hatten diese Diskussion über eine Ausweitung der SBV-Zuständigkeiten schon des Öfteren.
Es hat sich auch an der Rechtslage nichts geändert. Nach wie vor sind die Aufgaben und die Zuständigkeiten der SBV in § 95 beschrieben. Spezielle Aufgabenzuweisungen gibt es noch in anderen Vorschriften des Teils 2 des (derzeitigen) SGB IX.

Allen Aufgabenzuweisungen ist gemeinsam, daß sie sich ausschließlich auf schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte einschl. leitende Angestellte und Leih-AN bezieht.
Über diesen Personenkreis hinaus gibt es lediglich noch die Unterstützung von Antragstellern.
Für eine Ausweitung der Zuständigkeit zB auf Grundlage des § 1 SGB IX ("von Behinderung bedroht") fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage.

So schreibt zB Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn 8 im Zusammenhang mit dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag bei Anträgen:
"Damit ist eine an sich dem Personal- oder Betriebsrat gegenüber einfachbehinderten oder nichtbehinderten Beschäftigten obliegende Aufgabe der SBV als einer Art "Fachberatungsstelle" zugewiesen. Entgegen der Vorstellung mancher SBV folgt daruas noch keine Fachzuständigkeit für alle im Betrieb oder in der Dienststelle anfallenden Angelegenheiten mit Bezug Fragen der Behinderung. Das wird besonders deutlich bei dem im § 84 Abs. 2 Satz 1 geregelten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben, dass die SBV nur für schwerbehinderte Menschen und gem. § 68 Abs. 3 auch für gleichgestellte behinderte Menschen zuständig ist." (Fettung von mir).

Dieser gesetzliche Rahmen bzw. diese gesetzliche Beschränkung ist nun mal vorgegeben. Man kann zwar ggü. dem AG versuchen, daßs auszuweiten, sollte sich als SBV aber immer über die Grenzen im Klaren sein, um das Amt nicht zu beschädigen.
Und natürlich steht es dem AG grundsätzlich frei, der SBV einen übergesetzlichen Gestaltungsrahmen zuzuerkennen - zB in einer BV oder DV - aber er kann dazu nicht gezwungen werden.

Auch in Ausschüssen wie zB dem ASA ist die SBV nicht vertreten aufgrund irgendwelcher Gründe der Prävention, sondern ganz klar mit dem gesetzlichen Auftrag, auch dort die Interessen Ihrer Gruppe einzubringen und zu vertreten.

Deswegen waren die Einwände von Monica völlig korrekt und begründet. Aus § 1 SGB IX läßt sich allein schon aufgrund der Gesetzessystematik kein weitergehender Anspruch begründen, da diese Vorschrift in Teil 1 steht, die Rechte betrieblicher schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter und ihrer Vertretung ausschließlich in Teil 2 geregelt sind und es in Teil 2 keinen allgemeinen Verweis auf "von Behinderung bedrohte Menschen" gibt, sondern der Geltungsbereich des Teils 2 in § 68 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt ist.

Zur Ausgangsfrage ist anzumerken, daß natürlich sich die SBV über allgemeine betriebsübliche Wege bekannt machen darf.
Allerdings scheint der Weg über eine Sammel-E-Mail an alle Beschäftigte lt. Schilderung nicht so allgemein üblich zu sein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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