Ausscheiden der SBV + Vertretung + Wahl 2018 (Allgemeines)
falsch, da Du spätestens mit Ausscheidens der bisherigen SBV aufgrund von absehbarem häufigem Vertreten bereits ab Herbst 2017 gem. § 95 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 SGB IX einen Schulungsanspruch hast.
Hallo, eine solche Norm existiert nicht. Ergebnis zwar richtig, Begründung aber falsch bzw. veraltet: Denn Rechtsgrundlage ist der § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.d.F. des Artikel 2 BTHG, wobei es z.B. auf häufige Vertretungen längerer Dauer nicht (mehr) ankommt beim Schulungsanspruch des 1. Stelli, da es solche Einschränkungen nicht mehr gibt, weil abgeschafft.
Gruß,
Cebulon