Ausscheiden der SBV + Vertretung + Wahl 2018 (Allgemeines)
Hallo, eine solche Norm existiert nicht. Ergebnis zwar richtig, Begründung aber falsch bzw. veraltet: Denn Rechtsgrundlage ist der § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.d.F. des Artikel 2 BTHG, wobei es z.B. auf häufige Vertretungen längerer Dauer nicht (mehr) ankommt beim Schulungsanspruch des 1. Stelli, da es solche EinschränkungenGruß,
Cebulon
Du hast ja so recht
Vorschnelles Zahlenspiel und Denke im alten Saft in einem - Sorry..
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&Tschüß
Wolfgang