Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 14.11.2023, 13:17 (vor 167 Tagen) @ Babel

Wenn nun der beschriebene Personenkreis wahlberechtigt sein sollte, hat das zwar keinen Einfluss mehr auf die zurückliegende Wahl, wohl aber auf meine Zuständigkeit. U. U. könnte sich Zahl derer, die ich als SBV vertrete verdoppeln.

Hallo Bernd,

richtig, denn Ein-Euro-Jobber wählen nicht nur, sondern zählen natürlich auch, lt. der BIH-Entscheidungstabelle 2022, Seite 62, gemäß ganz eindeutiger herrschender Meinung, entgegen dem fatalen Denkfehler von garda, der insoweit leider nur „fabuliert“ mit Mutmaßungen – obwohl längst vom Sozialwissenschaftler M. Liebsch, Zentrum für Sozialforschung, fundiert begründet, dass es selbstverständlich nicht auf das SGB IV ankommt, sondern ausschlaggebend aufs SGB IX. So u.a. auch schon von Dr. Till Sachadae in seiner exzellenten und preisgekrönten Dissertation 2013 zur Wahl der SBV. Zudem sind sie zweifellos „Beschäftigte“ gemäß dem § 208 SGB IX lt. amtl. Feststellung Bundesagentur für Arbeit, wonach „Arbeit im Vordergrund“ steht (2.4.1)

Sachadae: „Im Sinne des § 94 SGB IX a.F. be­schäf­tigt ist, wer auf Grund eines pri­vat­recht­li­chen Vertrags, auf Grund ei­nes frei­wil­lig eingegangenen Son­der­sta­­tus­ver­hält­nis­ses oder auf Grund ei­nes diesen beiden For­men gleich­ge­stell­­ten­ Rechts­ver­hält­­nis­ses ver­pflich­tet ist, persönlich ab­hän­gi­ge­, fremd­be­stimm­­te Dienste zu er­brin­gen“(Sachadae, in Dis­ser­tat­­ion 2013, Seite 171, Wahl der SBV)

Danach ist maßgeblich natürlich nicht das SGB IV für „Sozial­ver­si­che­rung“ – sondern vielmehr SGB IX zum Schwerbehindertenrecht: Das SBV-Wahlrecht hat mit Versicherungsrecht offensichtlich zwingend nichts zu tun, ist sehr weit hergeholt und völlig irrelevant für SBV-Wahlrecht! Ebenso auch Ltd. LVerwDir Adlhoch, Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 a.F. Rn. 37 zu Ein-Euro-Jobber mit aktivem Wahlrecht! Die Ansicht von garda ist komplett daneben und äußerst irreführend bezüglich Ein-Euro-Jobber. Er meint wohl, dass ohne Arbeitsvertrag ein SBV-Wahlrecht ausgeschlossen sei, obwohl von einem Arbeitsvertrag absolut nichts im § 177 Abs. 2 SGB IX und § 1 Abs. 2 SchwbVWO steht – und es für seine exkl. Gegenansicht ohnehin keinerlei sachliche Begründungen geschweige denn irgendeine Rechtsgrundlage gibt.

In einzelnen Bundesländern besteht sogar ein aktives Wahlrecht zum Personalrat für Ein-Euro-Jobber schon seit Jahren - als „Beschäftigte“ ohne einen förmlichen Arbeitsvertrag nach § 611a BGB.

Gruß,
Cebulon


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