Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen (Wahlen)
Hallo Jürgen,
auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Feststellung/ Entscheidung getroffen>
TV (Zuordnungs-TV) oder §§/ Gesetz>>
Gleicher AG/ Eigentümer>
Du erkennst, es fehlen hier noch wichtige Fakten!
Sollte aber was hier vermutet werden kann und auf Grund Deiner Aussage wohl auch zutreffen eine Gemeinschaftbetrieb auf Grundlage des § 1 Abs. 2 BetrVG gegeben sein, und die bisherigen Betriebe ihren rechtlichen Bestand verlieren also ein neuer Betrieb entstehen, dann würden die Mandate der örtl. SchwbV entfallen. Dann müsste sofern eine GSchwbV besteht diese unverzüglich Neuwahlen einleiten. Es würden dann ggf. Übergangs-/ Restmandate bestehen.
Sollte hier die Rechtsgrundlage aber § 3 BetrVG sein, dann müssen die SchwbV nicht innerhalb der 6 Monate neu wählen. Wenn dann erst in diesen Strukturen beim nächsten Regelwahltermin. Denn eine ggf. hier gem. BetrVG/TV getroffene Regelung gibt es nicht im SGB IX.
Denn es gelten zwar gem. § 3 Abweichende Regelungen vom gesetztl. Betriebsbegriff auch für SchwbV gültig und durch diese zu beachten, aber immer erst ab dem nächsten Regelwahltermin. Denn die Amtszeit einer SchwbV dauert regelmäßig immer 4 Jahre (§ 94 SGB IX) und diese Zeit kann nicht verkürzt werden durch Tarifvertrag wie beim Betriebsrat.
Die SchwbV könnten höchstens vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt der SchwbV und aller Stellis (zeitgleich und am besten auf einem gemeinsamen Schreiben von allen unterzeichnet) herbeiführen.