Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 10.12.2009, 10:17 (vor 6159 Tagen) @ hackenberger

Hallo Jürgen,

erst einmal Danke für die Antworten.

Das Handeln des AG halte ich für nicht mit dem BetrVG vereinbar. Sie auch meine Antwort.

Der BR und auch die SchwbV sollten sich überlegen hier ggf. Fachanwaltliche Unterstützung/ Beratung zu holen.

Der BR könnte sich auch überlegen sich das Buch der Fachanwältin für Arbeitsrecht welche ja zu diesem Thema ihre Doktorarbeit geschrieben hat holen. In der Antwort, Kontextlink, von Wolfgang E. findet man ja einen Link zu diesem [link=http://books.google.de/books>id=2bqU3ax06pEC&printsec=frontcover&source=gbs_v2_summary_r&cad=0#v=onepage&q=&f=false]Buch[/link].

Fakt ist: Die gewählten SchwbV bleiben bis zum Regelwahltermin in ihren Mandaten. Dieses auch, wenn die BR ggf. vorzeitige Neuwahlen durchführen.

Die neuen Strukturen vor den Regelwahlterminen könnten, so ließt man ja auch die Aussage der Fachanwältin, jeweils nur durch die Niederlegung aller Mandate, einschließlich Ersatzmitglieder des BR und Stelli der SchwbV ermöglicht werden.

Neuwahlen vor den Regelwahlterminen ohne vorherige Mandatsniederlegungen führen somit regelmäßig zur Nichtigkeit der dann gewählten betrieblichen Interessenvertretungen.

BR/ SchwbV in neuen Strukturen zwischen den Regelwahlterminen bilden geht nur gem. § 3 BetrVG, nicht aber gem. § 1 BetrVG. Hierbei ist aber zu beachten, dass in tarifierten Unternehmen Betrieben dieses nur mit einem TV geht, nicht per BV. Per BV geht es nur in tariflosen Unternehmen/ Betrieben.

Das gesamte Handeln des AG erweckt in mir den Verdacht, dass es sich hier um Mandatsbehinderung handeln könnte. Also Verstoß gegen § 119 BetrVG (BR) und § 95 Abs. 2 SGB IX (SchwbV). Auch dieses könnte man durch einen RA prüfen und dann ahnden lassen.


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