Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 28.01.2010, 21:20 (vor 5223 Tagen) @ Werner Brösel

Hallo Werner Brösel,

es ist doch eigentlich alles ganz klar und steht auch im Gesetz und dem Kommentar bzw. lässt dich dort herauslesen

So lange die Kündigung nicht wirksam ist, also entweder durch Ablauf der Kündigungsfrist ist er im Mandat, es sei er legt es nieder, also tritt zurück. Also, er ist VPSchwb und Du nur Stelli. Du darfst damit auch nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden. Auch was die Teilnahme an BR-Gremien betrifft.

Ja, dass kann sofern er den Weg durch die Instanzen geht lange dauern.

Folglich rückt der Stelli erst nach, wenn der Koll. aus dem Betrieb (rechtlich) wegen Wirksamkeit der Kündigung nach. Bis dahin ist und bleibt er Stelli, es sei er/du legt das Mandat nieder.

So lange ein gewählter Stelli im Mandat ist, darf kein Stelli nach gewählt werden.

Die VPSchwb ist ja noch im Mandat mit allen Rechten und Pflichten. Der AG darf ihn auch nicht an der Mandatsausübung hindern. Selbst wenn ein AG einem AN Hausverbot erteilt, gilt dieses nicht für die Mandatsausübung. Hierfür muss der AG den Zutritt zu Betrieb und den AN/ Wählern ermöglichen. Er muss ihn auch gem. § 95 Abs, 2 SGB IX beteiligen, sonst droht im der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX und Beschlussverfahren.

Notfalls, kann sich der Mandatsträger den Zugang mit Hilfe der Polizei und einer einstweiligen Verfügung erzwingen.

Dieses kommt leider öfters vor. Ich habe gerade heute erst wieder von einem solchen Fall erfahren, hier ging es um einen BR, welchen als AN Hausverboterteilt wurde.

PS: Der AG hat auch in den Räumen des BR oder SchwbV KEIN Hausrecht. Hier liegt das Hausrecht beim BR bzw. der SchwbV.


PS: Ohne die vielen Leerzeilen wäre das Lesen einfacher gewesen. ;-)


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