Verhinderungsvertretung? (Kündigung)
Hallo Werner,
erst einmal den Hinweis, nicht in einem bestehenden Beitrag den Betreff ändern. Dann eine neue Frage aufmachen.
» Du hast mir das bestätigt was ich mir schon gedacht habe.
Dann ist es ja gut! 
» Aber eine Nachfrage habe ich doch noch:
» Du schreibst (darf dich doch duzen>) etwas von
» Verhinderungsvertretung geschrieben.
Ja, ja!
Sofern die VPSchwb in Dienst ist, also nicht krank/ EU oder AU oder mehrtägige Dienstreise ist sie im Mandat und der Stelli wartet in der "zweiten Reihe" darauf, dass der Verhinderungsfall entsteht! Die Verhinderung kann auch wegen zwei zeitgleicher Termine entstehen, dass war es dann aber auch.
Wird der Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv, dann mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet auch, dass sie dann im notwenigen Umfang (temporär) für die Mandatswahrnehmung von den arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt werden muss.
Die gesetzliche Freistellung, gem § 96 Abs. 4, Satz 2 SGB IX, ist aber NUR an den VPSchwb gebunden. Ist der VPSchwb gem § 96 Abs. 4 SGB IX, weil sie 200 Schwerbehindert zu betreuen hat freigestellt und der Stelli nimmt im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahr, hat sie NICHT den Anspruch auf Freistellung gem § 96 Abs. 4, Satz 2 SGB IX.
Der BR MUSS Einladungen immer an die SchwbV/VPSchwb senden, die entscheidet dann ob sie verhindert ist oder nicht. Es sein er ist wegen AU/EU offensichtlich verhindert und hat nicht ausdrücklich erklärt trotzdem sein Mandat wahrnehmen (also nicht verhindert zu sien) zu wollen was er darf.
» Muss er dann eigentlich die Arbeit des SBV selber ausführen> (leite ich aus
» der Bemerkung mit den §95 ab.):lookaround:
Ja, so ist es, dafür wurde er gewählt.
» Sind denn meine "Entscheidungen" dann überhaupt wirksam>
Der AG könnte diese anfechten. Der BR kann auch dieses beim Teilnahmerecht berücksichtigen
» Ich weiß, wird hier im Forum irgendwo stehen.
So ist es, es steht vor allem im Gesetz, also dem SGB IX und im Kommentar. Daher doch einmal anstelle der Sportzeitung das SGB IX lesen
)