Unkündbarkeit (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 21.04.2005, 08:55 (vor 6954 Tagen) @ Sabine

Hallo Sabine,

ob auf Grund der langen Betriebszugehörigkeit eine Unkündbarkeit vorliegt, dass müßte sich aus dem ArbV oder dem TV ergeben.

Sofern der Antrag auf Feststellung der behinderung Aussicht auf Erfolg, also GdB mind. 50 ergibt, könntest Du Kontakt mit dem versorgungsamt aufnehmen und diese bitten den Antrag vorrangig zu behandelt, damit der besondere Kündigungschutz noch zum tragen kommt. Sofern die kündigung mnit der Behinderung im Zusammenhang steht, könnte dieses ggf. den SB des Versorgungsamtes motivieren deiner Bitte nachzukommen.

Weiter wäre es ratsam, sofort auch einen Antrag auf gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Grund: Sollte nur ein GdB von mind. 30 aber weniger wie 50 zuerkannt werden und Gründe für eine Gleichstellung gegeben sein, so würde dem Antrag rückwirkend ab Antragsdaum stattgegeben (Antrag sollte daher sofort telefonisch gestellte werden (Datrum /Uhrzeit)). Der AG hätte dann Probleme wenn er nicht beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt hätte.

Weiter, sofern der/die MA wegen Krankheit gekündigt werden soll und hier die 6 Wochen Frist(en) des § 84 (2) SGB IX erfüllt sein, der AG aber das Widereingliederungsmanagent nicht angeboten hat, ist eine Anfechtung der Kündigung auch sehr aussichtsreich. Also der MA dürfte sehr gute Chancen bei einer Kündigungsschutzklage haben.


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