Unkündbarkeit (Kündigung)

Frank Peters @, Bremen, Tuesday, 26.04.2005, 09:41 (vor 6949 Tagen) @ Sabine

» Hallo Sabine,
wir als Vertrauensperson für Menschen mit Behinderungen sollten
nie einer Kündigung zustimmen. Wir haben da andere Möglichkeiten, um nicht
offiziel als Vollstrecker aufzutreten. Sollte hier die MA nachträglich die
Anerkennung über das zuständige Integrationsamt erreichen, dann obliegt es
alleine dem Integrationsamt dieses zu entscheiden.
Bei einer Kündigungsschutzklage (diese wird die gekündigte hoffentlich auch
machen) wird dieses dann Untersucht. Es sieht dann immer sehr Unglücklich
aus wenn die MAV der Kündigung zugestimmt hat. Schon alleine wegen der
Betriebszugehörigkeit gibt es hier einen besonderen Kündigungsschutz, was
die Fristen betrifft. Sollte die gekündigte MA dann die Anerkennung
bekommen gibt es wieder besondere Kündigungsfristen die automatisch dann
dazu führen werden das die MA ihre 15 Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht.
Für mich ist leider aus deinem Anliegen nicht weiter ersichtlich was in dem
Zusammenhang unter dem SGB IX § 84 "Prävention" gelaufen ist. Denn seit dem
Juli 2004 fällt hier jeder MA (Beschäftigte) drunter.

Mit freundlichen Grüssen


Frank Peters


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