Prüfungspflicht des Arbeitgeber bei Einstellungen auch Leiharbeitern (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Tuesday, 29.06.2010, 09:39 (vor 5059 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

also, habe auch einmal etwas telefoniert, mit dem BAG, LAG Hessen und dem ArbG Ffm.

Ergebnis, es liegt wohl beim BAG nichts zu diesem Beschluss des LAG Hessen vor. Bedeutet, Rechtsbeschwerde wurde wohl nicht eingelegt. Auch bei LAG Hessen ist es nicht mehr anhängig, die Akte ging wieder zurück zum ArbG Ffm und dort ins Archiv.

Bedeutet, es gilt die [link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/l0b/page/bslaredaprod.psml;jsessionid=2A5047E8DFBFDB2DE3ADF2B31DCAAE97.jp25>pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070114764%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.norm=all#focuspoint]Entscheidung des LAG Hessen[/link].

Ja, es gibt eine gegenteilige Entscheidung des LAG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 - 15 TaBV 159/07. Stand: Verfahren eingestellt.

Das Thema "Beschäftigung von Leiharbeitnehmern" ist aber gerade ja auch im der Politik aktuell. Es wird wohl hierzu Änderungen geben, nur welcher Art bleibt abzuwarten.

Nachtrag vom 19.10.2010
BAG zur Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers
BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 3/09
Verfahrensgang: LAG Niedersachsen, 15 TaBV 20/08 vom 19.11.2008,
ArbG Braunschweig, 6 BV 96/07 vom 16.01.2008
Leitsatz:
1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.


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