Prüfungspflicht des Arbeitgeber bei Einstellungen auch Leiharbeitern (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Tuesday, 29.06.2010, 10:40 (vor 5059 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

beim BAG konnte man i.d.Zusammenhang mit dem Az. 1 ABR 2/09 nichts anfangen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht bedeuten, dass sie auch eingelegt wird/ wurde.

Das NRW-Verfahren wurde eingestellt.

» SBV beruft sich auf Urteil 1
» Arbeitgeber beruft sich auf Urteil 2
Ja, kann sein, dann gibt es ggf. eine 3. Entscheidung oder den Weg nach oben durch die Instanzen ggf. bis zum BAG oder EuGH.

Man muss dann auch die Inhalte genau vergleichen, lagen in allen Fällen immer in allen Punkten die gleichen Sachverhalte vor> Also Konzernintere Arbeitnehmerüberlassung oder Entleihung von externem Verleiher und < > 8 Wochen usw.

Jeder BR muss bei jeder Einstellung von Leiharbeitern immer genau prüfen gibt es Versagungsgründe und wenn ja welche>>

Man kann aber auch einfach mit dem AG folgende Regelungen treffen: "Bei jeder Besetzung eines Arbeitsplatzes für die Dauer von > 8 Wochen mit einem nicht dem Betrieb angehörenden AN findet der § 81 Abs. 1 SGB IX Anwendung". Dieses entweder in einer Regelungsabrede (RA), hier reicht eine RA, da sich ja nur BR/SchwbV darauf berufen wollen. Oder man kann es auch in der Integrationsvereinbarung so festschreiben.

Es kann ggf. sofern der AG hier diese nicht möchte auch eine andere passende Gelegenheit hierfür genutzt werden. Also dann, wenn der AG einmal unbedingt etwas will. So etwas ist in BR-/Gerkschaftkreisen auch unter dem "Zebra-Modell" bekannt. Also zwei unterschiedliche Sachverhalte mit einander verkünpft. Nach dem Motto gibst Du mir etwas gebe ich Dir etwas.
Wichitg ist dann immer nur, dass man die Nachwirkung bei der Kündigung dieser Regelung festschreibt.


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