Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 21.09.2010, 14:05 (vor 4987 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

es ist eigentlich klar und auch eindeutig aus der SchwbVWO § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, zu entnehmen.

§ 6 Wahlvorschläge
(3) 1 Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. 2 Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. 3 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

Es ist auch wegen möglicher Ungültigkeit von Wahlvorschlägen ratsam stets getrennte Wahlvorschläge für VPSchwb und Stelli zu machen und die Stützer bitten einfach 2x zu unterschreiben.

Beispiel:
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mit einem Kandidat für den VPSchwb und Kandidaten für Stellis wurde von Stützern unterschrieben, Der WV stellt nun bei der Prüfung fest, dass hier ein Stützer noch einen weiteren Wahlvorschlag für Stelli unterzeichnet hat.
Er fordert diesen dann auf innerhalb von 3 Tagen zu erklären, welcher Wahlvorschlag weiter gestützt werden soll. Auf dem anderen streicht er diese Unterschrift.
Daraus kann sich dann ergeben, dass in Folge der Streichung der Unterschrift nun nicht mehr genügend Stützunterschriften gegeben sind und auch wegen Fristablauf keinen weiteren Unterschriften mehr nachgereicht werden können. Ergebnis der gesamte Wahlvorschlag ist ungültig. Wären es aber 2 getrennte Wahlvorschläge gewesen, wäre "nur" der Wahlvorschlag für die Stelli ungültig, dann ja nur in diesem die Doppelunterschrift gestrichen werden musste, der andere (2.) Wahlvorschlag für die VPSchwb wäre weiterhin gütig, da es dort ja KEINE Doppelunterschrift gab.

Ich hoffe, man versteht es nun, warum ich stets zu getrennten Wahlvorschlägen rate.

Aber JA, bei formellem Wahlverfahren ist es EIN gemeinsamer Stimmzettel und "optisch" EIN gemeinsamer Wahlvorgang. rechtlicht sind es aber 2 getrennte Wahlvorgängen auch wenn nur EIN Stimmzettel verwndet wird. Man kann also auch hier diese beiden Wahlvorgänge (VPSchwb/Stelli) getrennt anfechten, was es auch in Mchn (ArbG Mchn/ Bestätigt vom BAG) schon gab.

Beim vereinfachten Wahlverfahren sind es klare getrennte (2) Wahlvorgänge.


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