Wahlvorschläge: Gleichzeitige Kanditatur als SBV und als Stellvertreter (Wahlen)

Wolfgang E., Sunday, 24.09.2006, 13:29 (vor 6445 Tagen) @ Juras

» Ist es laut Wahlordnung möglich, auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson und gleichzeitig als Stellvertreter vorgeschlagen zu werden oder muss ich zwei Wahlvorschläge einreichen.

Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchwbVWO ergibt sich, dass der Wahlvorschlag zur SBV einerseits und der Wahlvorschlag zum stellvertretenden Mitglied andererseits nur in getrennten Wahlvorschlägen ("in einem anderen Wahlvorschlag") zulässig ist. Auch in der Fachliteratur wird dies, soweit ersichtlich, so verstanden, dass es sich um getrennte Schriftstücke handeln muss, also um jeweils eigenständige Urkunden (Formulare). Auf dem selben Wahlvorschlag darf daher niemand als Vertrauensperson und gleichzeitig als Stellvertreter kandidieren. Vielmehr sind dafür zwei unterschiedliche Wahlvorschläge = Urkunden erforderlich. Näheres dazu unter
www.integrationsaemter.com

Ich kann allerdings den Sinn nicht erkennen, wofür das gut sein soll, warum in der Wahlordnung ein derartiger Formalismus aufgenommen wurde bzw. was diese Regelung eigentlich bezwecken soll.

» Ich bin Mitglied im Wahlvorstand. Der Vorsitzende hat angedroht, meinen Wahlvorschlag nicht anzunehmen und eine Nachfrist zu geben für elf Stützunterschriften auf einem neuen Wahlvorschlag.

Über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet natürlich nicht der Vorsitzende, sondern ausschließlich der 3-köpfige Wahlvorstand, der darüber unverzüglich als Kollegialorgan zu beschließen hat (Wahlbroschüre, Seite 22: „Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand“).

Nachfristen für Wahlvorschläge bzw. für Stützunterschriften gibt es nur in den Sonderfällen des § 7 SchwbVWO, wenn etwa nach Ablauf der im Wahlausschreiben angegebenen gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SchwbVWO) kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson bzw. für die Stellvertretung eingegangen ist. Sofern in anderen als den in der Wahlordnung abschließend geregelten Fällen eine Nachfrist gewährt wird, wäre die Wahl ggf. anfechtbar.


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